Immobiliensteuerrecht & Abschreibung nach § 7 EStG

Immobilien steuerlich abschreiben (AfA): § 7 EStG, Restnutzungsdauer & 15-%-Grenze

Direkt-Definition & Kernaussage

Die Gebäudeabschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG mindert das zu versteuernde Einkommen: Für Wohngebäude im Bestand gilt linear 2,0 % (Baujahr vor 2023) bzw. 2,5 % (ab 2023) und für Neubauten degressiv bis zu 5 % nach § 7 Abs. 5a EStG. Über ein Bausubstanzgutachten zur verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG & BFH IX R 25/19) kann der jährliche AfA-Satz oft legal verdoppelt werden, während Sanierungen in den ersten 3 Jahren die 15-%-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einhalten müssen.

Rechtsstand: Wachstumschancengesetz 2024 / 2026
Lesezeit: ca. 15 Minuten
Über 1.850 Wörter Steuer-Expertise

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der mächtigste Hebel des deutschen Steuerrechts, um Immobilien-Cashflows steuerfrei zu vereinnahmen. Da Gebäude altern und technisch verschleißen, erlaubt der Gesetzgeber (§ 7 EStG), die Anschaffungskosten des Gebäudes über Jahrzehnte hinweg gewinnmindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen – ganz ohne echten Liquiditätsabfluss. Doch wer die gesetzlichen Typisierungen ungeprüft übernimmt, verschenkt bares Geld. Mit der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer und der neuen degressiven AfA existieren erhebliche legale Hebel. Gleichzeitig lauert mit der 15-%-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten eine der teuersten Steuerfallen für Sanierer. Nachfolgend analysieren wir die Rechtslage bis ins Detail.

1.Gesetzliche AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 und 5a EStG im Überblick

Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet nach dem Baujahr und der Gebäudeart. Wichtig: Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar – der Grund und Boden nutzt sich nicht ab (0 % AfA).

Altbau vor 1925

2,5 % p.a. (40 Jahre)

Für alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden. Der Gesetzgeber unterstellt eine typisierte Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG).

Bestand 1925–2022

2,0 % p.a. (50 Jahre)

Für Gebäude mit Fertigstellung zwischen 1925 und Ende 2022. Gesetzliche Typisierung: 50 Jahre Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG).

Neubau ab 2023

2,5 % linear oder 5 % degressiv

Durch das JStG 2022 auf 2,5 % linear erhöht. Durch das Wachstumschancengesetz gilt zusätzlich für Neubauten (2023–2029) eine degressive AfA von 5 % (§ 7 Abs. 5a EStG).

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2.Vergleichstabelle: Die AfA-Methoden und ihre Liquiditätswirkung

AfA-ModellAbschreibungssatzAfA im Jahr 1 (bei 500.000 € Gebäudewert)Rechtsgrundlage
Reguläre lineare AfA (Bestand)2,0 % p.a.10.000 €§ 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG
Lineare AfA (Neubau ab 2023)2,5 % p.a.12.500 €§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG
Verkürzte Restnutzungsdauer (Gutachten)z. B. 4,0 % p.a. (25J RND)20.000 € (+100 %!)§ 7 Abs. 4 Satz 2 & BFH IX R 25/19
Degressive AfA (Neubau 2023–2029)5,0 % degressiv25.000 €§ 7 Abs. 5a EStG

3.Verkürzte tatsächliche Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG): Das BFH-Urteil

Die pauschale Annahme einer 50-jährigen Restnutzungsdauer ist bei Bestandsbauten der 1960er, 70er oder 80er Jahre oft fern der Realität. Haustechnik, Dächer und Fenster sind längst am Ende ihres wirtschaftlichen Lebenszyklus.

Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechte von Steuerpflichtigen massiv gestärkt:

Freie Methodenwahl: Steuerpflichtige dürfen sich zur Darlegung einer kürzeren Restnutzungsdauer jeder sachverständigen Methode bedienen. Ein extrem teures Vollgutachten über den baulichen Zustand ist nicht zwingend, sofern das Gutachten auf anerkannten Bewertungsmodellen (z.B. Modell der ImmoWertV) basiert.
Wirtschaftliche Entkräftung: Maßgeblich ist nicht, wann das Gebäude einstürzt (technische Nutzungsdauer), sondern ab wann es sich wirtschaftlich nicht mehr rentabel bewirtschaften lässt (wirtschaftliche Nutzungsdauer).
Reaktion der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.02.2023): Das Finanzamt verlangt qualifizierte Gutachten von öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Reine Online-Schätzungen ohne Ortsbesichtigung werden verworfen.

4.Die 15-%-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Die gefährlichste Steuerfalle

Wer eine renovierungsbedürftige Immobilie erwirbt und zügig saniert, gerät fast unausweichlich in das Visier des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die 3 gesetzlichen Kriterien:

  • 3-Jahres-Frist: Beginnend mit dem Datum des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs (Nutzen-Lasten-Wechsel im Notarvertrag).
  • 15-%-Grenze (ohne USt): Summe aller Sanierungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsrechnungen geteilt durch die reinen Gebäudeanschaffungskosten.
  • Die Rechtsfolge: Bei Überschreiten von auch nur einem Euro verliert der Investor den 100-%-Sofortabzug als Werbungskosten. Sämtliche Kosten werden den Anschaffungskosten des Gebäudes zugeschlagen und müssen über 40 bzw. 50 Jahre linear abgeschrieben werden!
Vergleich (400.000 € Gebäudewert, 70.000 € Sanierung)Eingehalten (< 15 % = max. 60.000 €)Überschritten (70.000 € = 17,5 %)
Steuerliche QualifikationSofortiger ErhaltungsaufwandAnschaffungsnahe Herstellungskosten
Steuerabzug im Sanierungsjahr60.000 € Sofortabzug (100 %)nur 1.400 € AfA (2 % von 70.000 €)
Liquiditäts-Steuervorteil Jahr 1 (42 % Steuersatz)25.200 € Steuererstattung sofortnur 588 € Erstattung

Investoren-Strategie: Verteilen Sie Sanierungsmaßnahmen gezielt: Führen Sie unaufschiebbare Arbeiten unterhalb der 15-%-Grenze in den ersten 36 Monaten durch und schieben Sie weitere Modernisierungen in den Monat 37 nach Kaufpreiszahlung!

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Fachbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und unverbindlichen Modellrechnung. Er stellt keine Rechtsberatung (§ 2 RDG), keine Steuerberatung (§ 1 StBerG) und kein Verkehrswert- oder Beleihungswertgutachten (§ 194 BauGB / BelWertV) dar. Die automatisierte Vorab-Indikation liefert eine fundierte Entscheidungsgrundlage zur Vorbereitung für Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder zertifizierten Sachverständigen.

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