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GEG 2024/2026, KfW 458 & BGB Umlagerecht

Sanierungs-ROI, KfW-Förderung & § 559 BGB Umlagerechner

Berechnen Sie die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ermittelt BEG-/KfW-Zuschüsse nach WE-Staffel, die gesetzliche Modernisierungsumlage nach §§ 559, 559a, 559e BGB, 2/3-Euro-Kappungsgrenzen sowie die Vermieter-Entlastung bei der CO2-Kostenaufteilung.

Direkt-Antwort: Gesetzliche Rechenlogik im Überblick

Vermieter dürfen nach § 559 Abs. 1 BGB jährlich 8 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Zuvor müssen jedoch zwingend der fiktive Instandhaltungsanteil (§ 559 Abs. 2 BGB) und erhaltene Förderzuschüsse (§ 559a BGB) vollständig abgezogen werden. Die Mieterhöhung ist nach § 559 Abs. 3a BGB auf maximal 3,00 €/m²/Monat innerhalb von 6 Jahren gedeckelt (bzw. auf 2,00 €/m² bei einer Ausgangsmiete unter 7,00 €/m²). Für den reinen Heizungstausch nach § 559e BGB gilt ein Pauschaldeckel von 0,50 €/m². Bei Mehrfamilienhäusern fördert die KfW 458 den Heizungstausch mit 35 % (Staffelung: 30.000 € für die 1. WE + je 15.000 € für WE 2–6 + je 8.000 € ab WE 7).

Typische Sanierungs-Szenarien & Praxis-Presets:

1. Gebäudedaten & Ausgangszustand definieren

Geben Sie die Basisdaten des Mehrfamilienhauses an. Die Berechnungen passen sich sofort dynamisch an.

iSFP Sanierungsfahrplan vorhanden?
600 m²
100 m²Ø 75 m²/WE3.000 m²
8 WE
1 WEKfW Staffel: 121.000 € Cap40 WE
9.50 €/m²
4,00 €Kappung: 3,00 €/m²25,00 €
EnergieeffizienzklasseG → B

2. Energetische Maßnahmen, Investitionskosten & Instandhaltungsabzug

Wählen Sie geplante Maßnahmen aus und editieren Sie die Bruttokosten sowie den fiktiven Instandhaltungsanteil (§ 559 Abs. 2 BGB).

Heizungstausch auf Wärmepumpe§ 71 GEG

KfW 458 Zuschuss: 35 % (WE-Staffel)
€
20 % (19.000 €)
KfW 458 Zuschuss (35 %):+33.250 €
Umlagefähiger Betrag (§ 559a):42.750 €

Fassadendämmung (WDVS)BAFA BEG EM

Fördersatz: 20 % (inkl. iSFP-Bonus)
€
25 % (18.750 €)
BAFA Zuschuss:+15.000 €
Umlagefähiger Betrag (§ 559a):41.250 €

Dachdämmung / Geschossdecke§ 47 GEG

Fördersatz: 20 % (mit iSFP)
€
20 % (8.000 €)
BAFA Zuschuss:+8.000 €
Umlagefähiger Betrag (§ 559a):24.000 €

Fenstertausch (3-fach Verglasung)BAFA BEG EM

Fördersatz: 20 % (mit iSFP)
€
30 % (10.500 €)
BAFA Zuschuss:+7.000 €
Umlagefähiger Betrag (§ 559a):17.500 €
Netto-Eigeninvestition
181.750 €
Brutto: 245.000 €-25.8 % Zuschuss
BEG / KfW Zuschuss gesamt
+63.250 €
KfW 458 + BAFA EMNicht rückzahlbar
Zulässige Mieterhöhung (§ 559)
+1.39 €/ m² / Mo.
+837 €/Mo. gesamtVoll umlagefähig
Netto-Rendite & Amortisation
6.3 %p.a.
Amortisation:15.9 Jahre

Jährlicher Liquiditäts- & Cashflow-Zugewinn

Zulässige Mehrmiete p.a. (§ 559 BGB):+10.040,00 €
Eingesparte Vermieter-CO2-Kosten (CO2KostAufG):+1.379,40 €
Gesamter Cashflow-Vorteil p.a.:+11.419,40 €

Entspricht einem monatlichen Netto-Liquiditätsplus von +951.62 € für Ihr gesamtes Gebäude.

Ertragswert-Hebung (Anlage 2 ImmoWertV)

Kaltmiete IST vor Sanierung:9.50 €/m² (68.400 €/a)
Neue Kaltmiete nach § 559 BGB:10.89 €/m² (78.440 €/a)
Indikative Ertragswertsteigerung:+262.508 €

Durch energetische Kernsanierung verlängert sich die wirtschaftliche Restnutzungsdauer (RND) von ca. 20-25 auf 45-50 Jahre (Modernisierungspunkte 16–20 gem. ImmoWertV), was den Barwertfaktor im Bankgutachten substanziell erhöht.

Finanzierungs- & Kostenverteilung
Öffentlicher Förderzuschuss (BEG/KfW):63.250 € (25.8 %)
Gesamte Investitionskosten (Brutto): 245.000 €Eigenmittel / Darlehen: 181.750 €
E-E-A-T Fachratgeber für Immobilien-Investoren & Verwalter

Energetische Sanierung von Mehrfamilienhäusern: GEG-Pflichten, KfW-Staffelung & §§ 559 ff. BGB Umlagerecht

Stand: 2026 | Verfasst gem. Gebäudeenergiegesetz (GEG), Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

1. Gesetzliche Ausgangslage: GEG 2024/2026 und Modernisierungspflichten für Eigentümer

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) verpflichtet Immobilieneigentümer im DACH-Raum zu weitreichenden Maßnahmen. Kernstück ist der mit dem novellierten § 71 GEG eingeführte Grundsatz, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Bestandsmehrfamilienhäuser greifen Übergangsfristen in Abhängigkeit von den kommunalen Wärmeplänen (in Großstädten über 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028).

Parallel dazu normiert § 47 GEG zwingende Nachrüstpflichten bei Bestandsbauten, insbesondere die Dämmung oberster Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen (Wärmedurchgangskoeffizient U ≤ 0,24 W/(m²·K)). Werden bei Bestandsgebäuden Außenbauteile wie Fassadenflächen zu mehr als 10 Prozent erneuert, greift nach Anlage 7 GEG automatisch die Pflicht zur Einhaltung strenger U-Werte für das gesamte Bauteil.

2. Die BEG-Fördersystematik und das KfW 458 Mehrfamilienhaus-Staffelungsmodell

Zur Abfederung der Sanierungskosten stellt der Bund über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beträchtliche Zuschüsse bereit. Während Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fassadendämmung, Dach, Fenstertausch) über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst werden, erfolgt die Förderung des Heizungstauschs zentral über das Programm KfW 458.

Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern gilt im Programm KfW 458 ein strenges Wohneinheiten-Staffelungsmodell für die maximal anrechenbaren förderfähigen Kosten:

  • 1. Wohneinheit: maximal 30.000 € förderfähige Ausgaben.
  • 2. bis 6. Wohneinheit: jeweils weitere 15.000 € pro Wohneinheit (maximal 75.000 € für WE 2–6).
  • Ab der 7. Wohneinheit: jeweils weitere 8.000 € pro Wohneinheit.

Der Zuschusssatz für vermietende Eigentümer setzt sich aus der 30 % Grundförderung und einem optionalen 5 % Effizienzbonus (für Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder natürliche Kältemittel wie R290/Propan einsetzen) zusammen, in der Summe also 35 % direkter Barzuschuss. Die Boni für Geschwindigkeitsbonus (20 %) und Einkommensbonus (30 %) sind gesetzlich ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten.

3. Die fiktive Instandhaltungsabgrenzung nach § 559 Abs. 2 BGB in der BGH-Rechtsprechung

Der häufigste Formfehler bei Modernisierungsmieterhöhungen ist das Versäumnis, den fiktiven Instandhaltungsanteil ordnungsgemäß zu beziffern und abzuziehen. Gemäß § 559 Abs. 2 BGB gehören Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, ausdrücklich nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juni 2020 – VIII ZR 81/19 sowie Urteil vom 23. September 2020 – VIII ZR 369/18) muss der Vermieter bei jeder Maßnahme prüfen, ob das ersetzte Bauteil (z.B. eine 25 Jahre alte Gasheizung oder rissige Einfachglasfenster) bereits abgenutzt war. War das Bauteil am Ende seiner wirtschaftlichen Lebensdauer, muss der ersparte fiktive Reparatur- bzw. Ersatzaufwand ermittelt und von den Gesamtkosten abgezogen werden. In der Praxis liegt dieser fiktive Instandhaltungsanteil bei Altanlagen zwischen 15 % und 35 % der Bruttoinvestition. Eine unterlassene Instandhaltungsabgrenzung führt zur formellen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung!

4. Gesetzliche Abzüge nach § 559a BGB und die 8-%-Umlageformel

Nach Vornahme des Instandhaltungsabzugs greift § 559a BGB: Hat der Vermieter für die Modernisierungsmaßnahme Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten (z.B. KfW-Zuschuss 458 oder BAFA-Zuschuss) erhalten oder beantragt, so verringern diese Zuwendungen die umlagefähigen Kosten im vollen Umfang. Die Umlageformel lautet daher finanzmathematisch exakt:

Umlagefähige Kosten = (Bruttokosten × (1 - Instandhaltungsquote)) - Förderzuschuss

Auf diesen verbleibenden Nettobetrag darf der Vermieter nach § 559 Abs. 1 BGB jährlich 8 Prozent umlegen. Der monatliche Erhöhungsbetrag pro Quadratmeter ergibt sich durch Division durch 12 Monate und die anrechenbare Gesamtwohnfläche des Gebäudes.

5. Gesetzliche Kappungsgrenzen gem. § 559 Abs. 3a BGB und Sonderdeckel nach § 559e BGB

Zum Schutz der Mieter vor übermäßigen Mietsteigerungen hat der Gesetzgeber in § 559 Abs. 3a BGB eine zweistufige Kappungsgrenze festgeschrieben:

  • Regelkappungsgrenze: Die monatliche Miete darf sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren um nicht mehr als 3,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
  • Abgesenkte Kappungsgrenze bei günstigen Mieten: Betrug die monatliche Kaltmiete vor der Mieterhöhung weniger als 7,00 € pro Quadratmeter, so darf die Erhöhung innerhalb von sechs Jahren höchstens 2,00 € pro Quadratmeter betragen.

Sonderregelung bei reinem Heizungstausch (§ 559e BGB): Um Vermietern langwierige Gutachten über den Instandhaltungsabzug zu ersparen, sieht § 559e BGB ein vereinfachtes Verfahren vor. Bei Inanspruchnahme von Fördergeldern dürfen pauschal die tatsächlichen Kosten abzüglich 15 % Pauschal-Instandhaltungsanteil und abzüglich der Förderung umgelegt werden – allerdings gilt hier eine zusätzliche absolute Kappungsgrenze von maximal 0,50 € pro Quadratmeter und Monat. Für viele Mehrfamilienhäuser ist die klassische Abrechnung nach § 559 BGB wirtschaftlich deutlich ertragsstärker als das vereinfachte Verfahren nach § 559e BGB.

6. Der finanzielle Doppelhebel: CO2-Kostenentlastung nach dem CO2KostAufG

Neben der Mieterhöhung profitiert der Vermieter unmittelbar bei den nicht umlegbaren Betriebskosten. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) richtet sich die Kostenverteilung der CO2-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter nach einem 10-Stufen-Modell:

  • Stufe 10 (ab 52 kg CO2/m²/a, typisch für Klasse H): Vermieter zahlt 95 %, Mieter 5 %.
  • Stufe 9 (47–52 kg CO2/m²/a, Klasse G): Vermieter zahlt 90 %, Mieter 10 %.
  • Stufe 7 (37–42 kg CO2/m²/a, Klasse F): Vermieter zahlt 70 %, Mieter 30 %.
  • Stufe 2 (12–17 kg CO2/m²/a, Klasse B): Vermieter zahlt nur noch 10 %, Mieter 90 %.
  • Stufe 1 (< 12 kg CO2/m²/a, Klasse A / Wärmepumpe): Vermieter zahlt 0 %, Mieter 100 %.

Bei einem Gebäude mit 600 m² Wohnfläche summiert sich dieser Entlastungseffekt bei steigenden CO2-Preisen (geplant 65 €/t ab 2026 und marktwirtschaftliche Bepreisung danach) auf 500 € bis 1.200 € jährliche Bareinsparung für den Eigentümer.

7. Ertragswertsteigerung und Restnutzungsdauer (Anlage 2 ImmoWertV)

In der Immobilienbewertung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt der Modernisierungsgrad (Mod-Punkte von 0 bis 20 nach Anlage 2 ImmoWertV) die verlängerte wirtschaftliche Restnutzungsdauer (RND). Vor der Sanierung weist ein ungedämmtes Gebäude aus den 1970er Jahren meist nur 2 bis 4 Mod-Punkte und eine RND von 15 bis 20 Jahren auf. Durch die ganzheitliche Sanierung (Wärmepumpe, WDVS, Dach, Fenster) steigt der Score auf 16 bis 18 Punkte, was die RND bankgutachterlich auf 40 bis 50 Jahre anhebt.

In Kombination mit der nachhaltig gestiegenen Nettokaltmiete führt dies zu einer Anhebung des Vervielfältigers im Ertragswertverfahren und steigert den Beleihungswert um typischerweise 20 bis 35 Prozent.

8. Formelle Checkliste für die Modernisierungsankündigung gem. § 555c BGB

Damit die spätere Mieterhöhung rechtssicher durchsetzbar ist, muss die Baumaßnahme gem. § 555c BGB mindestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden. Die Ankündigung muss zwingend folgende Bestandteile enthalten:

  1. Genaue Art und voraussichtlicher Umfang der baulichen Maßnahme in zweckdienlicher Weise.
  2. Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Arbeiten.
  3. Die zu erwartende Mieterhöhung in Euro pro Quadratmeter und Monat sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
  4. Gesetzlicher Hinweis auf das Recht des Mieters, Härtegründe nach § 555d Abs. 2 BGB bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, geltend zu machen.

Häufige Fragen zur GEG-Sanierung & Modernisierungsumlage (FAQ)

Wie hoch ist die KfW-Förderung (KfW 458) für einen Heizungstausch im Mehrfamilienhaus?
Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern beträgt der Zuschuss im Programm KfW 458 bis zu 35 % (30 % Grundförderung + 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärme). Die förderfähigen Kosten sind streng nach Wohneinheiten gestaffelt: 30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2. bis 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE. Bei einem 8-Parteien-Haus liegt die förderfähige Höchstgrenze somit bei exakt 121.000 €.
Wie berechnet sich die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB nach Abzug von Förderung und Instandhaltung?
Gemäß § 559 Abs. 1 BGB darf der Vermieter 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegen. Allerdings müssen vorab zwingend zwei Abzüge vorgenommen werden: Erstens der fiktive Instandhaltungsanteil (§ 559 Abs. 2 BGB für ohnehin fällige Reparaturen) und zweitens alle erhaltenen Förderzuschüsse von KfW oder BAFA (§ 559a BGB). Nur die verbleibende Netto-Modernisierungssumme darf mit 8 % p.a. umgelegt werden.
Welche gesetzlichen Kappungsgrenzen gelten bei der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 Abs. 3a BGB)?
Nach § 559 Abs. 3a BGB darf die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich um maximal 3,00 € pro Quadratmeter steigen. Lag die bisherige Kaltmiete vor der Mieterhöhung unter 7,00 € pro Quadratmeter, gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von maximal 2,00 € pro Quadratmeter. Beim vereinfachten Verfahren für den reinen Heizungstausch nach § 559e BGB gilt sogar eine absolute Obergrenze von 0,50 € pro Quadratmeter und Monat.
Warum profitiert der Vermieter durch die CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG?
Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) müssen Vermieter bei energetisch schlechten Gebäuden (Klasse H mit über 52 kg CO2/m²/a) bis zu 95 % der anfallenden CO2-Kosten aus eigener Tasche tragen. Durch eine Sanierung auf Effizienzklasse B oder A sinkt der Vermieteranteil auf 10 % bzw. 0 %. Bei einem Gebäude mit 600 m² spart der Vermieter dadurch Jahr für Jahr mehrere hundert Euro nicht umlegbare Betriebskosten.
Welche formellen Anforderungen gelten für die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB?
Die Modernisierung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen in Textform angekündigt werden. Die Ankündigung muss zwingend Angaben über Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme, den Beginn und die voraussichtliche Dauer, die voraussichtliche Mieterhöhung sowie die künftigen Betriebskosten enthalten.

Rechtlicher Hinweis & Abgrenzung gem. § 5 UWG, RDG, StBerG, ImmoWertV und BEG-Richtlinie: Bei den auf dieser Seite durchgeführten Berechnungen handelt es sich um eine unverbindliche, automatisierte Modellrechnung und finanzmathematische Vorab-Indikation auf Basis der aktuellen Gesetzeslage (§§ 555a–559e BGB, GEG, CO2KostAufG, BEG EM und KfW 458 Förderrichtlinien). Diese Simulation stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und keine verbindliche Förderzusage dar. Auf Fördermittel der KfW oder des BAFA besteht kein Rechtsanspruch; Förderzusagen stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und bedürfen der fristgerechten Antragstellung durch einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE). Für konkrete Modernisierungsankündigungen und Umlageerklärungen wird die Hinzuziehung eines qualifizierten Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht empfohlen.