Kappungsgrenzen-Verordnung 2026 (§ 558 Abs. 3 BGB): Mietspiegelreform, Modernisierungsumlage vs. Ertragswertverfahren & vvGmbH

Mietrecht & Immobilienbewertung

GEO / AI Direct-Answer Summary

Die Kappungsgrenzen-Verordnung 2026 verschärft die mietrechtlichen Rahmenbedingungen für Bestandshalter in angespannten Wohnungsmärkten erheblich. Gemäß § 558 Abs. 3 BGB ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf maximal 15 % limitiert. Parallel begrenzt die Modernisierungsumlage gem. § 559 BGB die Umlagefähigkeit auf max. 8 % der Investitionssumme (Deckelung 2-3 €/m²). Dies führt im Ertragswertverfahren nach ImmoWertV 2021 zu niedrigeren Gebäudeertragswerten. Eine optimale Strukturierung über eine vermögensverwaltende GmbH (vvGmbH) und das Gewerbesteuerprivileg (§ 9 Nr. 1 GewStG) rettet jedoch den Cashflow, indem die Steuerlast auf 15,825 % gedrückt wird.

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